Familiennachzug für Syrer – Bundesregierung scheitert vor EuGH

Stand: 15:01 Uhr|  Lesezeit: 2 Minuten 

Das Bundesinnenministerium will Geduldeten ein Daueraufenthaltsrecht ermöglichen Künftig sollen geduldete und gut integrierte Asylsuchende dauerhaft in Deutschland bleiben können. Das geht aus einem Gesetzentwurf von Bundesinnenministerin Nancy Feser (SPD) hervor. Die Union reagierte sofort: Der Vorschlag würde die illegale Einwanderung fördern. Hier können Sie sich unsere WELT-Podcasts anhören Zur Anzeige der eingebetteten Inhalte ist Ihre widerrufliche Einwilligung zur Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, da die Anbieter der eingebetteten Inhalte als Drittanbieter diese Einwilligung benötigen [In diesem Zusammenhang können auch Nutzungsprofile (u.a. auf Basis von Cookie-IDs) gebildet und angereichert werden, auch außerhalb des EWR]. Indem Sie den Schalter auf „on“ stellen, erklären Sie sich damit einverstanden (jederzeit widerrufbar). Dies umfasst auch Ihre Zustimmung zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an Drittländer, einschließlich der USA, gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO. Hier finden Sie weitere Informationen dazu. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über den Schalter und über den Datenschutz unten auf der Seite widerrufen.
Nachdem ein Jugendlicher nach Deutschland gekommen ist, beantragen seine Angehörigen ein Visum, um bei ihm zu wohnen. Doch der Sohn wird 18, bevor über den Antrag entschieden wird – und der Familiennachzug abgelehnt wird. Der Fall geht an den EuGH. Der Antrag eines Elternteils auf ein Visum zur Familienzusammenführung kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling die Volljährigkeit erreicht hat, bevor über den Antrag entschieden wird. Dies gelte auch für den Antrag eines vor der Anerkennung des Vaters volljährigen Kindes als Flüchtling, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag in Luxemburg mit. Das waren Fälle aus Deutschland. Syrische Staatsangehörige beantragten ein Visum, um mit ihren jeweiligen Söhnen zusammenleben zu können. Die Söhne waren als Teenager nach Deutschland gekommen. Sie wurden jedoch 18 Jahre alt, bevor über die Anträge ihrer Eltern entschieden wurde. Sie wurden daher abgelehnt. Im zweiten Fall wollte die Tochter eines Syrers mit ihrem Vater kommen, sie wurde aber auch während des Entscheidungsprozesses volljährig. Lesen Sie auch Die Betroffenen haben gegen die Ablehnung ihrer Anträge in Deutschland Widerspruch eingelegt. Die Bundesrepublik legte jedoch Berufung beim Bundesverwaltungsgericht ein, das den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts ersuchte.

Das Wohl des Kindes muss berücksichtigt werden

Der EuGH hat nun betont, dass bei der Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Wäre der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungsfindung ausschlaggebend, bestünde kein Anlass, die Anträge der Eltern der Minderjährigen mit der gebotenen Dringlichkeit zu behandeln. Der Erfolg eines solchen Antrags hängt in erster Linie von der Schnelligkeit ab, mit der eine Behörde vorgeht. Das Aufenthaltsrecht der Eltern kann nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Sohnes enden. Auch beim Nachzug der Tochter ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung durch den Vater – nicht der Zeitpunkt der Entscheidung – maßgeblich. Die Tochter muss ihren Antrag jedoch innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des Vaters als Flüchtling stellen. Lesen Sie auch Für die Anerkennung familiärer Bindungen sei es nicht erforderlich, dass die Eltern und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebten, erklärte der EuGH sodann. Aber auch einfache Verwandte reichen nicht aus – regelmäßige Kontakte hingegen könnten ausreichen. Über die konkreten Fälle muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Sie ist an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Lesen Sie auch Polizeiliche Kriminalstatistik