7-Punkte-Plan von Lauterbach und Buschmann – Dieser soll in das neue Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden

Ab: 16:39 Uhr|  Lesezeit: 4 Minuten 

Virologe Hendrik Streeck exklusiv im WELT-Interview Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Justiz haben das Infektionsschutzgesetz weiterentwickelt. Das bisherige Schutzgesetz gilt bis zum 30. September. Über die neuen Sonderregelungen müssen Bundestag und Bundesrat noch entscheiden. Hier können Sie sich unsere WELT-Podcasts anhören Zur Anzeige der eingebetteten Inhalte ist Ihre widerrufliche Einwilligung zur Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, da die Anbieter der eingebetteten Inhalte als Drittanbieter diese Einwilligung benötigen [In diesem Zusammenhang können auch Nutzungsprofile (u.a. auf Basis von Cookie-IDs) gebildet und angereichert werden, auch außerhalb des EWR]. Indem Sie den Schalter auf „on“ stellen, erklären Sie sich damit einverstanden (jederzeit widerrufbar). Dies umfasst auch Ihre Zustimmung zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an Drittländer, einschließlich der USA, gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO. Hier finden Sie weitere Informationen dazu. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über den Schalter und über den Datenschutz unten auf der Seite widerrufen.
Das geltende Infektionsschutzgesetz läuft im September aus und der Gesundheitsminister und der Justizminister haben nun eine Fortführung vorgeschlagen. Sie sieht unter anderem eine Maskenpflicht im Fernverkehr vor – aber keine Lockdowns oder Schulschließungen. Ein Überblick. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP) wollen Deutschland mit einem „7-Punkte-Plan“ für den kommenden Herbst und Winter ausrüsten. Dieses „Stufenmodell“, das die Folgen eines zu erwartenden Anstiegs von Covid-19-Infektionen abmildern soll, sieht ab dem 1. Oktober eine flächendeckende Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor. Die Maskenpflicht soll auch für Flug- und Langstrecken gelten. Das gaben die Minister in einer gemeinsamen Pressemitteilung zur Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes bekannt. Diese läuft in ihrer aktuellen Fassung im September aus. So will die Bundesregierung den Winter ohne Lockdowns und Ausgangssperren verbringen. „Im Gegenteil, wir setzen auf Maßnahmen, die wirksam und zugleich vernünftig sind“, kündigte Justizminister Bushman an. “Außerdem halten wir es nicht mehr für angebracht, Schulen zu schließen.” Lauterbach erwartet für den Winter eine „relativ schwierige Situation“ wegen einer hochinfektiösen Virusvariante. „Es erscheint relativ wahrscheinlich, dass wir uns im Herbst mit einer Mikron-Variante auseinandersetzen müssen“, sagte der Minister. „Wir werden viele Fälle haben, aber nicht alle sind so tödlich wie die Delta-Fälle.“ Lesen Sie auch Kritik am Gesundheitsminister
Die Länder könnten selbst entscheiden, ob sie Masken in Innenräumen obligatorisch machen – möglicherweise in Schulen für Kinder ab der fünften Klasse. Darüber hinaus wird es auch die Möglichkeit der Maskenpflicht bei Outdoor-Veranstaltungen und Obergrenzen im öffentlichen Raum geben. Ausschlaggebend ist die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, der kritischen Infrastruktur und des geregelten Präsenzunterrichts in den Schulen. Bei Gefährdung kann der Staat – nach parlamentarischer Entscheidung – den betroffenen ONAs bestimmte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Justizminister Buschmann spricht von den „drei Kontras“: Vorbereitung, Verhältnismäßigkeit, Schutz gefährdeter Personen. Die Politik nehme die Pandemie weiterhin ernst, aber auch “vor allem die Grundrechte”. Daher wird es keine Lockdowns und Ausgangssperren geben. „Deutschland sollte besser als in den Vorjahren auf den nächsten Corona-Winter vorbereitet sein“, betonte Gesundheitsminister Lauterbach. „Nur gemeinsam können wir die Pandemie überwinden.“ Lesen Sie auch Das Infektionsschutzgesetz ist die Grundlage für die Bekämpfung der Pandemie. Die bisherigen Sonderregeln laufen Ende September aus. Deshalb haben die Gesundheits- und Justizministerien in Abstimmung mit dem Kanzleramt jetzt einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, der das bis zum 7. April nächsten Jahres regeln soll. Der Vorschlag soll im August vom Bundeskabinett verabschiedet werden.

Die geplanten Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 im Überblick:

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

 Die Verwendung einer Maske ist im Flug- und öffentlichen Fernverkehr obligatorisch.     Masken- und Testpflicht für den Zugang zu Krankenhäusern und Einrichtungen der voll- und teilstationären Versorgung und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Mitarbeiter ambulanter Dienste und vergleichbarer Leistungserbringer im Rahmen ihrer Tätigkeit. Ausnahmen von der Nachweispflicht sind für frisch Geimpfte und Genesene sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder bei den jeweiligen Leistungserbringern behandelt, betreut oder betreut werden, vorgesehen. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung die Verwendung einer Maske ausschließt und für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt oder gepflegt werden, in Räumen, die für den persönlichen Aufenthalt bestimmt sind.  auch für Kinder unter 6 Jahren, für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie für gehörlose und schwerhörige Menschen. 

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder Die Bundesländer können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder anderer kritischer Infrastruktur sicherzustellen. Diese möglichen Maßnahmen der Länderverantwortung sind:

Die Verwendung einer Maske ist in öffentlichen Verkehrsmitteln obligatorisch. In öffentlich zugänglichen Innenbereichen besteht Maskenpflicht. Eine Zwangsbefreiung ist vorgesehen bei Unterhaltungs-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeiteinrichtungen und kulturellen Einrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Ausübung des Sports für Personen, die einen Untersuchungsnachweis haben oder genesen sind (Genesungsnachweis; bisher 90 -Tagesfrist) oder die vollständig geimpft sind und deren letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Prüfungspflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. In Schulen und anderen Ausbildungsstätten gilt eine Maskenpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung des regulären Präsenzunterrichts erforderlich ist.

Wenn ein Landtag für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder anderer kritischer Infrastrukturen feststellt, können auch dort folgende Maßnahmen angeordnet werden:

Maskenpflicht besteht bei Outdoor-Veranstaltungen, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, sowie bei öffentlich zugänglichen Indoor-Veranstaltungen. Die Ausnahme gilt nicht für Personen, die genesen sind, kürzlich geimpft wurden oder getestet wurden. Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Unternehmen, Einrichtungen, Handel, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für gemeinsam genutzte Innenräume mit vielen Menschen. Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m auf öffentlichen Plätzen. Festlegen von Personenhöchstgrenzen für öffentlich zugängliche Indoor-Veranstaltungen.

Der Vorschlag zur Weiterentwicklung des IfSG soll voraussichtlich im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Sie wird dann Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens sein, um den Schutz der Bevölkerung und insbesondere gefährdeter Personengruppen vor COVID-19 zu stärken. Dadurch wird sichergestellt, dass Regelungen zeitnah umgesetzt werden können.