Kellermayr hat am 22.11.2021 erstmals Anzeige erstattet, weil sie als Unterstützerin von Maßnahmen gegen das Coronavirus und der Impfung gegen Covid-19 Anfeindungen und Morddrohungen im Internet ausgesetzt war. Zunächst war es nicht möglich, die Tatverdächtigen ausfindig zu machen, und die Strafverfolgungsbehörden in Oberösterreich sahen zunächst keine Zuständigkeit im Inland. Zerbes stellte in diesem Zusammenhang am vergangenen Freitag unter Berufung auf einschlägige Medienberichte fest, dass die fortgesetzten Drohungen gegen Kellermayr im vergangenen Herbst hätten ausreichen müssen, um das interne Verfahren zur Dauerverfolgung nach § 107a StGB einzuleiten. „Damit, dass die Frau in Österreich Textnachrichten erhalten hat, die geeignet waren, ihre Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, ist der hierfür erforderliche vorübergehende Erfolg – ​​die Kontaktaufnahme nach § 107a Abs. 2 Z 2 StGB – eingetreten“, sagte er sagte Zerbes in der APA. „Die anhaltende Strafverfolgung nach § 107a StGB (sowie § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) ist keine erfolgreiche Straftat, sondern nach herrschender Auffassung eine gefährdende Tätigkeit oder potentielle Straftat“, teilte das Justizministerium mit. Und er fuhr in einer der APA übermittelten Erklärung fort: „Ähnlich wie die gefährliche Drohung, die auch an das Opfer gerichtet werden muss, ist die Kontaktaufnahme über Telekommunikation oder andere Kommunikationsmittel mit einer in Deutschland befindlichen Person vom Täter nicht in der Land im Ausland.” . Am 7. Juli hat die Oberste Staatsanwaltschaft (OStA) als Oberbehörde des StA Wels dem Ministerium einen Auskunftsbericht zum Stand der Ermittlungen im Verfahren gegen unbekannte Täter wegen gefährlicher Drohungen gegen Kellermayr vorgelegt. Er wies darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung der Verdächtigen – von denen einige inzwischen ermittelt wurden –, die vermutlich von Deutschland aus operieren und dort ihren Wohnsitz haben, aufgrund fehlender innerstaatlicher Zuständigkeit eingestellt wurde. Wie das Justizministerium betont, habe das StA Wels auch die für den Tatort in Deutschland zuständigen Strafverfolgungsbehörden informiert, „damit die Ermittlungen dort fortgesetzt werden können“. Fazit: „Die Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz konnte aufgrund der Erkenntnisse des StA-Wels-Berichts keinen Anlass für das Eingreifen einer Fachaufsicht finden.“ Maßnahmen der Fachaufsicht seien daher „nicht sachgerecht“. Dass das StA Wels § 107a StGB als reines Tätigkeitsdelikt ansah und damit die österreichische Zuständigkeit ausschloss, stützte sich vor allem auf eine Passage des sogenannten Wiener Strafgesetzbuchkommentars (StGB), die ebenfalls mit gut vertreten wird – Bekannte Anwälte. Auch der Wiener Strafrechtsprofessor Zerbes hat sich mit diesem Kommentar beschäftigt. Überzeugt ist sie allerdings nicht, denn „die Kontaktaufnahme per Telekommunikation muss – so der Gesetzeswortlaut – als (Zwischen-)Erfolg gewertet werden. Das reicht zum Nachweis der Verantwortlichkeit“, wie er der APA bestätigte. am Montag. Dies geht übrigens auch aus anderen Passagen des Wiener Kommentars hervor und ist auch im Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch vertreten. “Die Staatsanwaltschaft hat diese Quellen offensichtlich nicht verwendet”, sagte Zerbes.