An Schulen und Universitäten gilt weiterhin Maskenpflicht © APA
Ungeachtet der Corona-Lockerungen bleiben die Maskenregeln in Schulen und Universitäten vorerst weitgehend bestehen. Auch nach den Osterferien, in Schulen, außerhalb des Klassenzimmers oder der Unterrichtsräume, sollte ein Mund-Nasen-Schutz (bis in die Unterstufen) oder eine FFP2-Maske (Oberstufen, geimpfte/erkrankte Lehrkräfte) getragen werden.
Ungeimpfte und ungeheilte Lehrer werden überall eine FFP2-Maske benötigen. Auch nach Ostern bleibt die FFP2-Maskenpflicht an fast allen Hochschulen bestehen.
Nach der Covid-19-Verordnung besteht weiterhin Maskenpflicht
Für Schulen und Hochschulen gelten nicht die allgemeinen Regeln, sondern eine eigene Rechtsgrundlage mit der Covid-19-Schulverordnung bzw. dem Covid-19-Hochschulgesetz. Für den Schulbereich erlässt der Kultusminister die Corona-Auflagen, im Hochschulbereich erledigt dies die entsprechende Einrichtung alleine.
Die Schüler müssen im Flur oder im Speisesaal eine Maske tragen
Das Kultusministerium will die geltende Maskenregelung für die Schule derzeit nicht ändern. Meistens brauchen die Schüler keine Masken mehr – sie sind im Unterricht und in den Unterrichtspausen nicht mehr Pflicht. Sie müssen jedoch im Flur oder im Esszimmer (außer beim Essen) getragen werden. Die kurz vor den Ferien erlassenen neuen Regelungen gelten ohnehin ab dem 19. April. Sie sehen neben der unveränderten Maskenverordnung auch einen obligatorischen PCR-Test pro Woche (bisher mindestens zwei) vor. Antigentests gibt es nur bei Bedarf, also hauptsächlich nach positiven Fällen im Unterricht.
Hochschulen mit unterschiedlichen Corona-Regelungen zur Maskenpflicht
An Universitäten ist es etwas unübersichtlicher, da jede Universität ihre eigenen Anforderungen an die Krone regelt. Hier enden die Osterferien in der Regel am 24. April. An manchen Hochschulen sind die G-Regeln erst seit Kurzem abgeschafft, an anderen erst ab nächster Woche, an manchen wurde die 3G-Pflicht bis Ende April verlängert. Fast alle wollen jedoch zumindest vorerst die FFP2-Maskenpflicht einhalten – oft im gesamten Gebäude, in manchen Einrichtungen nur im Hörsaal/Labor oder bei Prüfungen. Die Musikuniversität Graz hat eine Maskenpflicht in allen Räumen auf Anfrage erlassen. Die Technische Universität Graz (TU) hingegen hat angekündigt, ab dem 25. April alle Beschränkungen zum Coronavirus einschließlich der Maskenpflicht aufzuheben.