Frische Brötchen für die Feiertage: Wann dürfen Bäckereien zu Ostern öffnen? Bei einem entspannten Osterfrühstück mit der Familie dürfen frische Brötchen nicht fehlen. Foto: dpa-tmn / Christin Klose
Düsseldorf Auch zu Ostern möchten viele nicht auf frische Brötchen auf dem Frühstückstisch verzichten. Welche Öffnungszeiten gelten für Bäckereien in NRW und an welchem Tag muss die Bäckerei geschlossen sein. Das große Osterwochenende ist für viele Menschen die perfekte Gelegenheit für ein ausgiebiges Frühstück. Frische Brötchen dürfen nicht fehlen. Aber wohin bringt man sie in den Ferien? Ist der Ofen in der Ecke offen und Ostern? Das Gesetz über die Öffnungszeiten von Geschäften in Nordrhein-Westfalen gibt Aufschluss. Demnach dürfen Geschäfte, “deren Grundsortiment aus einer oder mehreren Produktgruppen von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Backwaren und Süßwaren besteht”, an Sonn- und Feiertagen für eine begrenzte Zeit öffnen. Damit dürfen Bäckereien zu Ostern fünf Stunden lang öffnen – mit einer Ausnahme. Eine Besonderheit gibt es, wenn viele Feiertage aufeinander folgen. Dies geschieht am Ostermontag, Montag und am Tag der Feier. Daher müssen Geschäfte in diesen Tagen geschlossen bleiben. Wann öffnen Bäckereien in NRW? Karfreitag, 2. April Am Karfreitag dürfen Bäckereien maximal fünf Stunden öffnen. Der Zeitraum bleibt den Unternehmen selbst überlassen. Karsamstag 3. April Karsamstag ist kein Feiertag. Daher können Bäckereien die Produkte während ihrer normalen Geschäftszeiten verkaufen. Ostersonntag, 4. April Die Feiertagsregelung gilt auch für den Ostersonntag. Geschäfte, deren Grundsortiment aus Back- und Süßwaren besteht, können für fünf Stunden in einem Zeitfenster ihrer Wahl geöffnet werden. Ostermontag, 5. April Ostermontag ist der zweite von zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen. Die Bäckereien bleiben also geschlossen. Das Unternehmen entscheidet jedoch, ob es an den Feiertagen öffnet oder nicht. Da tut es gut, vor den Feiertagen mal einen Blick auf die Öffnungszeiten des nächsten Backofens zu werfen. Laut Gesetz ist er verpflichtet, „die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen an der Verkaufsstelle deutlich anzugeben“. (Jus)